Gesetze / Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung
WoZErhV 2§ 3 Begrenzung der Zinserhöhung
Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.
Gesetze / Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung
WoZErhV 2Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.